Nützliche Info
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten
Eine psychologische Psychotherapie in Aarau oder Baden kann über die obligatorische Grundversicherung der Krankenkasse abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass eine anordnungsberechtigte Ärztin oder ein anordnungsberechtigter Arzt eine «Anordnung psychologische Psychotherapie» ausstellt.
Zusätzlich muss die behandelnde psychotherapeutische Fachperson über die erforderliche kantonale Zulassung verfügen und zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigt sein.
Ärztliche Anordnung für die Psychotherapie
Die erste ärztliche Anordnung umfasst maximal 15 Sitzungen. Sind weitere psychotherapeutische Sitzungen erforderlich, kann nach einem Informationsaustausch zwischen der anordnenden ärztlichen Fachperson und dem behandelnden Psychotherapeuten eine zweite Anordnung für nochmals maximal 15 Sitzungen ausgestellt werden.
Damit können zunächst insgesamt bis zu 30 Sitzungen psychologische Psychotherapie über die Grundversicherung abgerechnet werden.
Was gilt nach 30 Sitzungen?
Soll die psychotherapeutische Behandlung nach insgesamt 30 Sitzungen fortgesetzt werden, ist eine Kostengutsprache der Krankenkasse erforderlich. Dazu wird der bisherige Behandlungsverlauf beurteilt und ein Gesuch um Weiterführung der Psychotherapie eingereicht.
Die zuständige Krankenversicherung entscheidet anschliessend, ob und in welchem Umfang weitere Sitzungen übernommen werden.
Franchise und Selbstbehalt
Auch wenn die Psychotherapie von der Grundversicherung übernommen wird, gelten die üblichen Bedingungen der obligatorischen Krankenversicherung. Die Kosten werden daher zunächst an die gewählte Franchise angerechnet. Nach Erreichen der Franchise fällt in der Regel der gesetzliche Selbstbehalt an.
Die genaue Kostenbeteiligung hängt von Ihrem Versicherungsmodell, Ihrer Franchise und dem bisherigen Bezug medizinischer Leistungen im laufenden Kalenderjahr ab.
Psychotherapie in Aarau und Baden
Vor Beginn der Behandlung empfiehlt es sich, abzuklären, ob eine gültige ärztliche Anordnung vorliegt und die Voraussetzungen für die Abrechnung über die Grundversicherung erfüllt sind.
Bei Fragen zum Vorgehen können Sie sich an Ihre Hausärztin, Ihren Hausarzt, Ihre psychiatrische Fachperson oder direkt an Ihre Krankenkasse wenden.